BGBl. II Nr. 231/2021
Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung sowie der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung sowie die Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 2 (aufgehoben)
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt 7
Jugendvertretung
Errichtung von Organen der Jugendvertretung
§ 52.
(1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 231/2021)
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.