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BGBl. II Nr. 231/2021

kundgemacht 25.05.2021 RIS↗
Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung sowie der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung sowie die Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 231/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung (PBVWO) 5 § 0↗RIS↗
§ 52geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.05.1998 – 31.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 147/1998 · danach: BGBl. II Nr. 231/2021 § 52↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 231/2021 § 52↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt 7
Jugendvertretung
Errichtung von Organen der Jugendvertretung
§ 52.
(1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.
(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Vertrauenspersonenausschuß zu errichten ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 231/2021)
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.