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BGBl. II Nr. 244/2021

kundgemacht 02.06.2021 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sowie Änderung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 4↗RIS↗

Umfang der Abfrageberechtigung

Paragraph 4,

Der Umfang der Abfrageberechtigung umfasst

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren: die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und e des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 übermittelt worden sind, bezogen auf die in den gesetzlich definierten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Schulen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des IQS: sämtliche Daten der Gesamtevidenz.