BGBl. II Nr. 272/2021
Änderung der Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 3 bis Z 7
§ 1.
(1) Von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffene Fahrzeugklassen im Sinne dieser Verordnung sind
1. Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Gelenkkraftfahrzeuge (Klasse M1),
2. Fahrzeuge für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1), sofern diese über mehr als drei Sitzplätze verfügen und die Nutzlast höchstens 800 kg beträgt,
(2) Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind von der Verpflichtung einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank ausgenommen.