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BGBl. II Nr. 284/2021

kundgemacht 30.06.2021 RIS↗
Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie
Kundmachung BGBl. II Nr. 284/2021× zu Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 284/2021 § 2↗RIS↗

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

Paragraph 2,

Wird das Finanzamt gemäß Paragraph 13, CFPG angewiesen, eine Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen, kann es sich für deren Durchführung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bedienen. In diesem Fall sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des Paragraph 5 und des Paragraph 10, Absatz eins, PLABG sinngemäß anzuwenden.