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BGBl. II Nr. 288/2021

kundgemacht 30.06.2021 RIS↗
Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend das Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950
Kundmachung BGBl. II Nr. 288/2021× zu Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats×

Änderungen durch diese Kundmachung

Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 19.05.2021 – 30.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 288/2021 · danach: BGBl. II Nr. 224/2022 § 2↗RIS↗

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Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach Paragraph eins, Absatz eins, für
    1. Ziffer eins
      maximal einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.
  2. Absatz 2,Im dritten und vierten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherter/Versicherten bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach Paragraph eins, Absatz eins, für
    1. Ziffer eins
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.