BGBl. II Nr. 311/2021
Batterienverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Batterienverordnung geändert wird (Batterienverordnungs-Novelle 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertAbs 5 (aufgehoben)
… 8 unveränderte Absätze
Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs
§ 21.
(1) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.
1. GLN der Sammelstelle,
2. geschätzte Masse und
3. Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
(2) Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.
(3) Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Gerätealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.
(4) Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)
Schlagworte