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BGBl. II Nr. 311/2021

kundgemacht 07.07.2021 RIS↗
Batterienverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Batterienverordnung geändert wird (Batterienverordnungs-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2021× zu Batterienverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Batterienverordnung 410 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1, Z 2a (neu)
in Kraft 01.07.2015 – 07.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 109/2015 · danach: BGBl. II Nr. 311/2021 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 08.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 311/2021 § 22↗RIS↗
6. Abschnitt
Registrierung und Meldeverpflichtungen
Registrierung der Verpflichteten
§ 22.
(1) Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten bis spätestens 1. September 2008 zur Verfügung stehen:
1. Namen (inklusive der Handelsmarke, soweit bekannt), Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
2. gegebenenfalls Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
2a. Steuernummer,
3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,
… 17 unveränderte Absätze
4. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
5. die in Verkehr gesetzten Batterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
6. für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b durch Angabe der GLN,
7. das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme erfolgt oder erfolgen muss.
Hersteller, welche Batterien erstmals nach dem 2. August 2008 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 7 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 7 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.
(3) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
(4) Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:
1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des Eigenimporteurs und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,
4. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
5. die erworbenen Geräte- und Fahrzeugbatterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
6. das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme gemäß § 26 Z 2 erfolgt.
Eigenimporteure, welche Geräte- und Fahrzeugbatterien erstmals nach dem 2. August 2008 erwerben, haben die Daten gemäß Z 1 bis 6 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 6 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
Schlagworte
Sammelkategorie, Sammelsystem, Gerätebatterie