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BGBl. II Nr. 311/2021

kundgemacht 07.07.2021 RIS↗
Batterienverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Batterienverordnung geändert wird (Batterienverordnungs-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2021× zu Batterienverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Batterienverordnung 410 § 0↗RIS↗
§ 3aneu
in Kraft ab 08.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 311/2021 § 3a↗RIS↗

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren

Paragraph 3 a,

Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

  1. Ziffer eins
    jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    jede Person, die
    1. Litera a
      gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
    2. Litera b
      ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
    3. Litera c
      einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, bestellt hat, und
  3. Ziffer 3
    jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.