jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
BGBl. II Nr. 311/2021
Batterienverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Batterienverordnung geändert wird (Batterienverordnungs-Novelle 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aneu
Hersteller von Batterien und Akkumulatoren
Paragraph 3 a,
Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt
- Ziffer eins
- Ziffer 2jede Person, die
- Litera agewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
- Litera bihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
- Litera ceinen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, bestellt hat, und
- Ziffer 3jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.