BGBl. II Nr. 312/2021
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Meldung Zuckerrübenanbaufläche
Paragraph 29,
Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat jährlich bis zum 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres jene Zuckerrübenanbaufläche in Hektar, die auf Basis der abgeschlossenen Lieferverträge ermittelt wurde, und für das folgende Wirtschaftsjahr eine diesbezügliche Schätzung zu melden. Die Anbauflächen sind aufzugliedern in jene Flächen, die zur Produktion von Zucker und in jene, die zur Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.