Lebensmitteleinzelhandel: Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit mindestens 100 Filialen in Österreich,
BGBl. II Nr. 312/2021
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Biologische Produktion: Erzeugung unter Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 1, auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, für die eine Zertifizierung durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über diese Tatsache vorliegt,
- Ziffer 3Konventionelle Produktion: Erzeugung, für die nicht das Produktionsverfahren gemäß Ziffer 2, eingehalten wird oder für die keine Zertifizierung gemäß Ziffer 2, durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle darüber vorliegt,
- Ziffer 4Wochenmeldung: eine wöchentlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum Montag bis Sonntag der Vorwoche bezieht,
- Ziffer 5Monatsmeldung: eine monatlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum des Vormonats bezieht,
- Ziffer 6Jahresmeldung: eine jährlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den in den jeweiligen Bestimmungen konkret genannten Jahreszeitraum bezieht,
- Ziffer 7Einkaufspreis: der vom Käufer bezahlte Preis
- Litera aohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
- Litera beinschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
- Litera ceinschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
- Litera dgemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
Der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungseingangs beim Käufer. Allfälliges Skonto wird nicht berücksichtigt. - Ziffer 8Verkaufspreis: der Preis ab Werk
- Litera aohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
- Litera bohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
- Litera cohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
- Litera dgemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
Der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstellung durch den Verkäufer.