Absatz eins,Jedes Zucker, Melasse und Bioethanol erzeugende Unternehmen sowie jedes Zucker raffinierende Unternehmen hat jährlich
- Ziffer einsdie vorläufige Zuckererzeugung bis spätestens 5. März des laufenden Wirtschaftsjahres,
- Ziffer 2die endgültige Zucker-, Melasse- und Bioethanolerzeugung gemäß Anhang römisch drei Ziffer 2, Pkt. B Litera e, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 31. Oktober und
- Ziffer 3die Gesamtmenge, die während des abgelaufenen Wirtschaftsjahres an Einzelhändler und Unternehmen, die Zucker verwenden, verkauft wird, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und aufgeschlüsselt nach Menge, die für den Einzelhandel, für die Lebensmittelverarbeitung und für andere Wirtschaftszweige, ausgenommen Bioethanol, bestimmt ist, bis zum 31. Oktober