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BGBl. II Nr. 312/2021

kundgemacht 08.07.2021 RIS↗
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarmarkttransparenzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 30↗RIS↗

Meldung Erzeugung und Verwendung von Zucker und Bioethanol

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Jedes Zucker, Melasse und Bioethanol erzeugende Unternehmen sowie jedes Zucker raffinierende Unternehmen hat jährlich
    1. Ziffer eins
      die vorläufige Zuckererzeugung bis spätestens 5. März des laufenden Wirtschaftsjahres,
    2. Ziffer 2
      die endgültige Zucker-, Melasse- und Bioethanolerzeugung gemäß Anhang römisch drei Ziffer 2, Pkt. B Litera e, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 31. Oktober und
    3. Ziffer 3
      die Gesamtmenge, die während des abgelaufenen Wirtschaftsjahres an Einzelhändler und Unternehmen, die Zucker verwenden, verkauft wird, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und aufgeschlüsselt nach Menge, die für den Einzelhandel, für die Lebensmittelverarbeitung und für andere Wirtschaftszweige, ausgenommen Bioethanol, bestimmt ist, bis zum 31. Oktober

zu melden.

  1. Absatz 2,Die Meldungen nach Absatz eins, haben für die Zuckererzeugung gemäß Anhang römisch drei Ziffer 2, Pkt. B Litera a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Erzeugungsmenge ist für jeden Erzeugungsmonat anzugeben.