Absatz eins,Zucker erzeugende Unternehmen haben monatlich die zum jeweiligen Monatsende gelagerte Zuckermenge gemäß Anhang römisch drei Ziffer 2, Pkt. D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 samt der entsprechenden Dokumentation zu melden.
BGBl. II Nr. 312/2021
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Meldung Lagerbestände
Paragraph 32,
- Absatz 2,Isoglucose erzeugende und raffinierende Unternehmen haben jährlich bis zum 31. Oktober die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerte Isoglucosemenge gemäß Anhang römisch drei Ziffer 2, Pkt. D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
- Absatz 3,Wird eine Zuckermenge in einem anderen Mitgliedstaat gelagert, so ist die entsprechende Menge unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.