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BGBl. II Nr. 312/2021

kundgemacht 08.07.2021 RIS↗
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarmarkttransparenzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 33↗RIS↗

Meldung Betriebsverhältnisse

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Ein Zucker oder Isoglucose erzeugendes Unternehmen hat bei Nutzungs- bzw. Produktionsbeginn die jeweiligen Herstellungsbetriebe und Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2,Dieser Meldung sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Zucker- oder Isoglucoseproduktionsstandorte zuzüglich Produktionskapazität für jeden Standort,
    2. Ziffer 2
      Anschrift aller Zucker- oder Isoglucoselagerstandorte zuzüglich jener in einem anderen Mitgliedstaat,
    3. Ziffer 3
      für jeden Herstellungsbetrieb die Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet, bzw. die Zwischen- und Fertigerzeugnisse sowie Rückwaren gelagert werden sollen,
    4. Ziffer 4
      die Lagepläne für jede Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb und
    5. Ziffer 5
      Angaben über das Fassungsvermögen der Zuckersilos, Lagerhallen, Tanklager, Isoglucoselager getrennt nach Standort und Lagereinrichtung.
  3. Absatz 3,Änderungen der gemeldeten Betriebsverhältnisse gemäß Absatz eins und 2, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb, sowie Lagerstätten ohne Produktion sind unverzüglich ab erfolgter Änderung zu melden.