Absatz eins,Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichts- oder Stückeinheiten zu erfolgen.
BGBl. II Nr. 312/2021
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Meldevorgaben
Paragraph 5,
- Absatz 2,Zur Ermittlung des gewichteten Preises haben die in Paragraph 10, Absatz eins bis 4, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3 bis 5, Paragraph 28 und Paragraph 38, Absatz 2, genannten Unternehmen jährlich bis 31. Jänner der AMA für das jeweilige Unternehmen die Menge des vorangegangenen Kalenderjahres, auf die sich die jeweilige Preisangabe bezieht, mitzuteilen.
- Absatz 3,Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
- Absatz 4,Die Meldepflichten obliegen
- Ziffer einsbei Unternehmen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter,
- Ziffer 2bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
- Ziffer 3bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen, Zerlegebetrieben, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelverarbeitungsbetrieben und Lebensmitteleinzelhandel dem Betriebsinhaber.