BGBl. II Nr. 325/2021
Änderung der Passgesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändert
Personalausweis
§ 15.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der § 4a Abs. 5 und §§ 11 bis, 13 und 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß.