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BGBl. II Nr. 326/2021

kundgemacht 20.07.2021 RIS↗
Änderung der Passverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 326/2021× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 15 § 0↗RIS↗
§ 2geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.2013 – 31.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 450/2012 · danach: BGBl. II Nr. 326/2021 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 326/2021 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 36 16 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Bedrucken Einbringen der Vignette mit einer Plastikfolie den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.
(2) Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.