§ 2.
(1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 36 16 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Bedrucken Einbringen der Vignette mit einer Plastikfolie den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.
(2) Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.