BGBl. II Nr. 329/2021
68. Nachtrag zum Arzneibuch
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den 68. Nachtrag zum Arzneibuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die neunte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, sowie die dazu erschienenen Nachträge 9.1 bis 9.8 sowie jene Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.