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BGBl. II Nr. 331/2021

kundgemacht 23.07.2021 RIS↗
Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS
Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS)
Kundmachung BGBl. II Nr. 331/2021× zu Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 24.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 331/2021 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.