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BGBl. II Nr. 337/2021

kundgemacht 23.07.2021 RIS↗
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 337/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 337/2021 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent bzw. Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.