BGBl. II Nr. 340/2021
Änderung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändert
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 20.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.