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BGBl. II Nr. 352/2021

kundgemacht 05.08.2021 RIS↗
Änderung der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 352/2021× zu LV-InfoV2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV2018) 4 § 0↗RIS↗
§ 5geändertZ 1
in Kraft 01.10.2018 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 247/2018 · danach: BGBl. II Nr. 352/2021 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 352/2021 § 5↗RIS↗
Jährliche Informationspflichten
§ 5.
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren über
1. die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1a, § 8 und § 14, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist, und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts; sowie
2. den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.
Schlagworte
Erlebensleistung