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BGBl. II Nr. 352/2021

kundgemacht 05.08.2021 RIS↗
Änderung der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 352/2021× zu LV-InfoV2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV2018) 4 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 01.10.2018 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 247/2018 · danach: BGBl. II Nr. 352/2021 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 352/2021 § 9↗RIS↗
Gewinnbeteiligung
§ 9.
(1) Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), BGBl. II Nr. 292/2015, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 322/2016, möglich ist. in der jeweils geltenden Fassung sowie in Folge der Anrechnung von Überdotierungen und negativer Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß § 4 Abs. 1 Z 17 LV-GBV möglich ist.
(2) Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß § 2 Z 1 LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.
(3) Auf eine allfällige Gewinnkarenz ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
(4) Der Versicherungsnehmer ist über die konkrete Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile zu informieren; insbesondere darüber, in welcher Form die Gewinnbeteiligung erfolgt und ob die Gewinnbeteiligung zu einer Erhöhung der garantierten Leistung führt oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wird.