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BGBl. II Nr. 356/2021

kundgemacht 05.08.2021 RIS↗
Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 – BKV-InfoV 2021
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der Information eines Versicherungsunternehmens an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte oder Versicherte der betrieblichen Kollektivversicherung (Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 – BKV-InfoV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 356/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 (BKV-InfoV 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 356/2021 § 2↗RIS↗

Allgemeine Informationen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b, VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      den Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen oder eingetragen ist;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    4. Ziffer 4
      die Rechte und Pflichten
      1. Litera a
        des Versicherungsunternehmens,
      2. Litera b
        des Arbeitgebers sowie
      3. Litera c
        der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    6. Ziffer 6
                 die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanzielle Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
    7. Ziffer 7
      ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch das Versicherungsunternehmen vorgesehen ist;
    8. Ziffer 8
      die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offenstehen;
    9. Ziffer 9
      die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
    10. Ziffer 10
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von Paragraph 135 c, Absatz 4, VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;
    11. Ziffer 11
      eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 über die letzten fünf Jahre und
    12. Ziffer 12
      die Art der Kosten und wie sie bemessen sind.
  2. Absatz 2,Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b, VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.