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BGBl. II Nr. 362/2021

kundgemacht 18.08.2021 RIS↗
Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG
Kundmachung BGBl. II Nr. 362/2021× zu Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 19.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 362/2021 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Für das in Paragraph eins, festgesetzte Formular gilt:

  1. Ziffer eins
    Die im Formular vorgesehene Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, erfolgt gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, zweiter Satz BStMG fakultativ.
  2. Ziffer 2
    Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG sind im Formular die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
  3. Ziffer 3
    Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
  4. Ziffer 4
    Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.