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BGBl. II Nr. 376/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für die Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 376/2021× zu LF-KennV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  (LF-KennV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 376/2021 § 4↗RIS↗

Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
    2. Ziffer 2
      zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
    2. Ziffer 2
      zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.