Absatz eins,Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
- Ziffer einsaus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
- Ziffer 2möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
- Ziffer 3die Eigenmerkmale laut Anlage 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
- Ziffer 4sofern sie eine der in Anlage 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
Ziffer 3, und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den Paragraphen 2, oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung) verwendet werden.