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BGBl. II Nr. 376/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für die Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 376/2021× zu LF-KennV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  (LF-KennV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 376/2021 § 6↗RIS↗

Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
    1. Ziffer eins
      zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
    2. Ziffer 2
      zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
  2. Absatz 2,Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.