Absatz eins,Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
- Ziffer einsderen Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anlage 2 entspricht,
- Ziffer 2deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
- Ziffer 3bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 2, entsprechen,
- Ziffer 4die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern und
- Ziffer 5bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.