Absatz eins,Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht verständlich sind.
BGBl. II Nr. 376/2021
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für die Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass
- Ziffer einsdiese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,
- Ziffer 2diese, sofern sie eine der in Anlage 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
- Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert wird.
- Absatz 4,Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,
- Ziffer einsden gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,
- Ziffer 2sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer widmet und
- Ziffer 3für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.