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BGBl. II Nr. 376/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für die Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 376/2021× zu LF-KennV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  (LF-KennV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 376/2021 § 9↗RIS↗

Information und Unterweisung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 195, LAG informieren.
  2. Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Gefahrenpiktogrammen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 197, LAG unterweisen.