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BGBl. II Nr. 382/2021

kundgemacht 30.08.2021 RIS↗
IKT-Schulverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 382/2021× zu IKT-Schulverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

IKT-Schulverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.09.2021 – 20.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 382/2021 · danach: BGBl. II Nr. 14/2026 § 5↗RIS↗

2. Abschnitt
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Verarbeitungen

Authentifizierung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, ist eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.
  2. Absatz 2,Bei IT-Systemen und Diensten für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 ist zusätzlich eine Mehr-Faktor-Authentifizierung erforderlich (etwa mittels Technologien wie Handysignatur, TANs über dienstliche Mail-Adresse, biometrische Merkmale oder gleichwertige Maßnahmen).