Absatz eins,IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, für Schulen sind in Rechenzentren zu betreiben, die sich im EWR-Raum bzw. in Staaten, hinsichtlich derer ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 45, DSGVO besteht, befinden und geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen aufweisen. Diese haben den Stand der Technik zu berücksichtigen und dem Risiko, das mit vernünftigem Aufwand feststellbar ist, angemessen zu sein.
BGBl. II Nr. 382/2021
IKT-Schulverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Hosting
Paragraph 8,
- Absatz 2,IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 können über die Regelung in Absatz eins, hinaus auch in sonstigen Rechenzentren geeigneter Clouddiensteanbieter gehostet werden. Beim Heranziehen solcher Clouddiensteanbieter sind jedenfalls die Bestimmungen des Europäischen Datenschutzausschusses zu genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40, DSGVO zu berücksichtigen. Es sind nur jene Clouddiensteanbieter heranzuziehen, die eine Vereinbarung mit dem BMBWF abgeschlossen haben. Diese hat sich nach den Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung für den Einsatz privater Clouddiensteanbieter im IKT-gestützten Unterricht zu richten.
- Absatz 3,Zur Sicherstellung der IT-Sicherheit können IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 5 auch für mehrere Schulen zentral gehostet werden, wobei durch eine Berechtigungsverwaltung sicherzustellen ist, dass auf Schülerinnen- und Schülerdaten einer Schule nur durch die jeweilige Schulleitung zugegriffen werden darf.