Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, vor unbefugter Einsicht geschützt sind,
BGBl. II Nr. 382/2021
IKT-Schulverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen
Paragraph 9,
Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Zutritt zu Räumen, in denen solche Datenverarbeitungen stattfinden, nur befugten Benutzerinnen und Benutzern möglich ist und bei etwaigem Parteienverkehr in diesen Räumen keine Einsichtnahme in die Daten erfolgen kann,
- Ziffer 3Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 nur durch Bedienstete der eigenen Dienststelle nach Abwägung der Erforderlichkeit für die Erfüllung der schulrechtlich vorgesehenen Zwecke möglich sind, und nur diesen die dafür erforderlichen Zugangsberechtigungen eingeräumt werden,
- Ziffer 4Bedienstete der eigenen Dienststelle in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich
- Litera ader Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG,
- Litera bder datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden, dürfen sowie
- Litera cdes Inhalts dieser Verordnung.