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BGBl. II Nr. 382/2021

kundgemacht 30.08.2021 RIS↗
IKT-Schulverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 382/2021× zu IKT-Schulverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

IKT-Schulverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.09.2021 – 20.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 382/2021 · danach: BGBl. II Nr. 14/2026 § 9↗RIS↗

Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 9,

Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass

  1. Ziffer eins
    Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, vor unbefugter Einsicht geschützt sind,
  2. Ziffer 2
    der Zutritt zu Räumen, in denen solche Datenverarbeitungen stattfinden, nur befugten Benutzerinnen und Benutzern möglich ist und bei etwaigem Parteienverkehr in diesen Räumen keine Einsichtnahme in die Daten erfolgen kann,
  3. Ziffer 3
    Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 nur durch Bedienstete der eigenen Dienststelle nach Abwägung der Erforderlichkeit für die Erfüllung der schulrechtlich vorgesehenen Zwecke möglich sind, und nur diesen die dafür erforderlichen Zugangsberechtigungen eingeräumt werden,
  4. Ziffer 4
    Bedienstete der eigenen Dienststelle in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich
    1. Litera a
      der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG,
    2. Litera b
      der datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden, dürfen sowie
    3. Litera c
      des Inhalts dieser Verordnung.