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BGBl. II Nr. 39/2021

kundgemacht 01.02.2021 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 39/2021× zu Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten 1 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 17.04.2018 – 01.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 68/2018 · danach: BGBl. II Nr. 39/2021 § 6↗RIS↗
in Kraft 02.02.2021 – 30.11.2021 · idF BGBl. II Nr. 39/2021 · danach: BGBl. II Nr. 500/2021 § 6↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
§ 6.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2001, tritt außer Kraft.
(3)
§ 1 Z 11 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2015, sind anzuwenden, wenn
1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2018 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
(5) § 1 Z 9 ist auch anwendbar, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde.