BGBl. II Nr. 390/2021
EBITDA-Ermittlungs-VO
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA sowie des Gruppen-EBITDA (EBITDA-Ermittlungs-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß Paragraph 2, sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 2,) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.