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BGBl. II Nr. 410/2021

kundgemacht 28.09.2021 RIS↗
Änderung der Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 410/2021× zu MVSV 2019×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 (MVSV 2019) 12 § 0↗RIS↗
§ 2aufgehoben
in Kraft 24.07.2019 – 28.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 222/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 410/2021 § 2↗RIS↗

2. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Wertpapieren

Dokument für Tauschangebote

Paragraph 2,

Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe f oder Absatz 5, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine gemäß Paragraph 7, ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
  2. Ziffer 2
    eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.
Das Dokument ersetzt die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nur, wenn es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÜbG veröffentlicht werden darf.