BGBl. II Nr. 410/2021
Änderung der Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aufgehoben
Dokument für Verschmelzungen und Spaltungen
Paragraph 3,
Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe g oder Absatz 5, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsim Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG und
- Ziffer 2im Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, SpaltG
zur Einsicht der Anteilsinhaber aufzulegenden Unterlagen.