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BGBl. II Nr. 410/2021

kundgemacht 28.09.2021 RIS↗
Änderung der Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 410/2021× zu MVSV 2019×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 (MVSV 2019) 12 § 0↗RIS↗
§ 3aufgehoben
in Kraft 24.07.2019 – 28.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 222/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 410/2021 § 3↗RIS↗

Dokument für Verschmelzungen und Spaltungen

Paragraph 3,

Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe g oder Absatz 5, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    im Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG und
  2. Ziffer 2
    im Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, SpaltG
zur Einsicht der Anteilsinhaber aufzulegenden Unterlagen.