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BGBl. II Nr. 416/2021

kundgemacht 30.09.2021 RIS↗
VO Rekapitalisierungsmaßnahmen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (VO Rekapitalisierungsmaßnahmen)
Kundmachung BGBl. II Nr. 416/2021× zu VO Rekapitalisierungsmaßnahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

VO Rekapitalisierungsmaßnahmen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 416/2021 § 1↗RIS↗

Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

Paragraph eins,

Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.