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BGBl. II Nr. 430/2021

kundgemacht 12.10.2021 RIS↗
Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 430/2021× zu GRVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) 116 § 0↗RIS↗
§ 2ageändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 22.12.2018 – 12.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 366/2018 · danach: BGBl. II Nr. 430/2021 § 2a↗RIS↗
in Kraft ab 13.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 430/2021 § 2a↗RIS↗
Altverträge und Wiederbestellungen
§ 2a.
(1) Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 kann anstelle eines Bezugsbestandteils in Entsprechung zur Verwendungszulage, eine pauschale Überstundenabgeltung bis zu einem Höchstausmaß von monatlich 50 Stunden berücksichtigt werden.
(2) Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 iVm Abs. 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 können zusätzlich, insgesamt bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von drei Monatsgehältern gemäß § 26 Abs. 2 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993, Leistungsprämien gewährt werden. Voraussetzung dafür sind entweder das Erbringen besonders herausragender Leistungen in einem Kalenderjahr und/oder im Fall der Geschäftsführung (Vorstand) das Erreichen vorab vereinbarter Jahresziele.
(3) Bei Mehrfachtätigkeiten eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers gilt die Anwendung der erhöhten Betragsgrenzen gemäß § 26 Abs. 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 für sämtliche Tätigkeiten in einer (oder mehreren) gemeinnützigen Bauvereinigung(en) und ihren Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4 oder Abs. und 4b WGG. Die Anwendung des § 26 Abs. 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 zweiter Fall setzt zumindest eine deutlich über dem Branchendurchschnitt liegende Bau- und Verwaltungstätigkeit einer Bauvereinigung voraus.