Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 430/2021

kundgemacht 12.10.2021 RIS↗
Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 430/2021× zu GRVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) 116 § 0↗RIS↗
§ 4geändertÜberschrift (neu)
in Kraft 01.01.1980 – 12.10.2021 · idF BGBl. Nr. 523/1979 · danach: BGBl. II Nr. 430/2021 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 13.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 430/2021 § 4↗RIS↗
Sachaufwand
§ 4.
Der Sachaufwand einer Bauvereinigung ist auf die notwendigen Erfordernisse zu beschränken. Bei Anschaffungen größeren Umfanges, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, und bei Vornahme baulicher Maßnahmen mit erheblichem finanziellem Aufwand, sind mehrere Anbote einzuholen. Die Anschaffung und Verwendung von Kraftfahrzeugen für Zwecke der Bauvereinigung muß in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft und zum Geschäftsumfang der Bauvereinigung stehen. Über die Verwendung von Kraftfahrzeugen sind genaue Aufzeichnungen zu führen und es dürfen nur die dafür nachgewiesenen Kosten den Verwaltungskosten zugerechnet werden.