BGBl. II Nr. 432/2021
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10dgeändertAbs 1 Z 1, Z 2
Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf konsolidierter Ebene
§ 10d.
1. sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg, sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1;
2. sofern ihre die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 5 fünf Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2.
Anmerkung