BGBl. II Nr. 432/2021
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1
Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute
§ 12.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.