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BGBl. II Nr. 432/2021

kundgemacht 14.10.2021 RIS↗
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 432/2021× zu VERA-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) 1191 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2; Abs 3
in Kraft 31.12.2020 – 29.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 328/2020 · danach: BGBl. II Nr. 432/2021 § 6↗RIS↗
in Kraft 30.12.2021 – 16.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 432/2021 · danach: BGBl. II Nr. 67/2023 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(32) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
(43) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 328)