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BGBl. II Nr. 432/2021

kundgemacht 14.10.2021 RIS↗
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 432/2021× zu VERA-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) 1191 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 31.12.2016 – 14.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 372/2016 · danach: BGBl. II Nr. 432/2021 § 9↗RIS↗
in Kraft 15.10.2021 – 16.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 432/2021 · danach: BGBl. II Nr. 67/2023 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute Verantwortliche Unternehmen gemäß § 59 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute Verantwortliche Unternehmen gemäß § 59a 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen.