BGBl. II Nr. 432/2021
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
§ 9.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute Verantwortliche Unternehmen gemäß § 59 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute Verantwortliche Unternehmen gemäß § 59a 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen.