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BGBl. II Nr. 438/2021

kundgemacht 21.10.2021 RIS↗
SNE-V 2018 – 2. Novelle 2021
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 – 2. Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 438/2021× zu SNE-V 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018) 3 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1 Z 5 (aufgehoben), (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.01.2018 – 31.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 398/2017 · danach: BGBl. II Nr. 438/2021 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.11.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 438/2021 · danach: BGBl. II Nr. 558/2021 § 11↗RIS↗
… 26 unveränderte Absätze
Entgelte für sonstige Leistungen
§ 11.
(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
1. Entgelte für Mahnungen:
a) erste Mahnung
0,00;
b) jede weitere Mahnung
1,50;
c) letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010
5,00.
2. Abschaltung und Wiedereinschaltung:
a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort
25,00;
b) Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus anderen Gründen vor Ort
30,00.
3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
a) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung
15,00;
b) nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung
10,00;
c) nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort
5,00.
4. Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
a) vor Ort
40,00;
b) hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung
70,00.
Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
5. Berechnung des Verbrauchsanteils eines teilnehmenden Berechtigten an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG 2010:
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2021)
a) für die erstmalige Einrichtung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms
20,00;
b) für jede Änderung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms
20,00;
c) für die laufende Berechnung des verbrauchten bzw. eingespeisten Stroms im Viertelstundenraster
0,50.
Die Entgelte gemäß lit. a und lit. c sind jedem teilnehmenden Berechtigten sowie dem Betreiber der Erzeugungsanlage zu verrechnen; die Entgelte gemäß lit. b jedem aus dem genannten Personenkreis, für den sich eine Änderung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms ergibt.
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c sind monatlich, die übrigen Entgelte gemäß Abs. 1 jeweils im Anlassfall zu verrechnen.