BGBl. II Nr. 453/2021
Änderung der Freie Medizinprodukteverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Freie Medizinprodukteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertZ 6, Z 7 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
§ 1.
Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist - unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß § 94 Z 33 GewO 1994) nicht vorbehalten:
1. Fieberthermometer,
2. Bandagen inklusive Stützbandagen, ausgenommen medizinische Kompressionsstrümpfe und ausgenommen orthopädische Bandagen, die individuell am Patienten angepasst oder angemessen werden,
3. Heftpflaster und Verbände ohne Arzneimittelkomponente,
4. einfachere Erste-Hilfe-Ausstattungen wie Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2004,
5. Kondome,
6. Blutdruckmessgeräte.,
7. Probenbehältnisse inklusive zugehöriger Produkte zur Probenentnahme für die Bestimmung von SARS-CoV-2 mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung, die dazu bestimmt sind, vom Laien zur Entnahme von Proben verwendet und anschließend von Dritten untersucht zu werden.