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BGBl. II Nr. 454/2021

kundgemacht 02.11.2021 RIS↗
Änderung der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 454/2021× zu kV-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung (kV-RLV) 25 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2016 – 30.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 168/2015 · danach: BGBl. II Nr. 454/2021 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 454/2021 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Jahresabschluss
§ 1.
(1) Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,
1. die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
2. die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
zu bestehen.
(2) Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.