BGBl. II Nr. 454/2021
Änderung der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Jahresabschluss
§ 1.
(1) Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,
1. die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
2. die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
zu bestehen.
(2) Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.