BGBl. II Nr. 454/2021
Änderung der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu); Abs 2
§ 12.
(1) Der FMA sind vorzulegen:
1. Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Aktiv- Bilanz und Passivseite, Prämien, die Versicherungsleistungen der Gewinn- und den Finanzerfolg Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung,
2. statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, und die Anzahl der erledigten und nichterledigten sowie der nicht erledigten Versicherungsfälle und,
3. die Meldepositionen zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen. und
4. Meldepositionen zu Vermögenswerten.
(2) Die Meldungen sind unter Einhaltung der von der FMA aufgelegten Datenliste elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten. Die Meldungen gemäß Abs. 1, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (§ 1 Abs. 1 Z 11 der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.