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BGBl. II Nr. 454/2021

kundgemacht 02.11.2021 RIS↗
Änderung der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 454/2021× zu kV-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung (kV-RLV) 25 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 2 Z 2
in Kraft 01.01.2016 – 30.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 168/2015 · danach: BGBl. II Nr. 454/2021 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 454/2021 § 13↗RIS↗
§ 13.
(1) Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.
(2) Die Vorlage der in den §§ 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,
1. bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
2. bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 15 30. Juli Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
zu erfolgen.
(3) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 erstrecken.