Absatz eins,Die Leitung einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b, d, g, h, i, j, l und n BilDokG 2020 angeführten Daten der Schüler und Schülerinnen unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 461/2021
Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens
Änderungen durch diese Kundmachung
Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- Ziffer einshinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, verarbeiteten Daten spätestens bis 30. November jedes Kalenderjahres;
- Ziffer 2hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Ziffer eins, fallen, verarbeiteten Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.
- Absatz 3,Vor der Übermittlung gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler und Schülerinnen erst nach den gemäß Paragraph 3, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.